Eine Orientierung für Bauherren – von einfachen Maßnahmen bis zum Neubau.
Viele Bauvorhaben starten mit einer Idee und der Frage: Geht das auch ohne Architekt? Die Antwort hängt davon ab, was genau Sie vorhaben. In manchen Fällen schreibt das Gesetz zwingend einen Architekten vor, in anderen ist er eine kluge Investition – und manchmal kommen Sie auch gut alleine zurecht. Hier die wichtigsten Fälle auf einen Blick.
Architekt ist Pflicht
Sobald Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung braucht, müssen die Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt werden – in der Regel ein/e Architekt/in, eingetragen in der Architektenkammer. Ohne diese Unterschrift nimmt das Bauamt Ihren Antrag nicht an.
Neubau eines Wohnhauses
Wer ein Haus baut, braucht einen Bauantrag – und dafür Bauvorlagen vom Architekten. Das gilt für Einfamilienhäuser genauso wie für Mehrfamilienhäuser, unabhängig von der Größe.
Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 i.V.m. § 59 der jeweiligen Landesbauordnung
Anbau, Aufstockung oder wesentlicher Umbau
Sobald sich Kubatur, Statik oder Nutzung wesentlich ändern, ist das genehmigungspflichtig. Typische Beispiele: Wintergarten mit Fundament, Dachgeschossausbau mit Gauben, Anbau am Bestandsgebäude. All das erfordert Bauvorlagen und damit einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
Rechtsgrundlage: § 59, § 62, § 65 der jeweiligen LBO
Nutzungsänderung (z.B. Gewerbe → Wohnen)
Wird ein Gebäude anders genutzt als bisher genehmigt, brauchen Sie in den meisten Fällen eine Baugenehmigung – selbst wenn Sie baulich gar nichts verändern. Beispiel: Laden wird zur Wohnung, Scheune zum Büro. Auch hier müssen die Bauvorlagen von einem Architekten stammen.
Rechtsgrundlage: § 59, § 65 Abs. 1 der jeweiligen LBO
Sonderbauten (Versammlungsstätten, Schulen, Gaststätten …)
Gebäude mit besonderer Nutzung oder Größe – etwa Gaststätten mit mehr als 40 Plätzen, Versammlungsstätten, Schulen oder Pflegeeinrichtungen – unterliegen besonderen Anforderungen. Hier ist die Beteiligung eines Architekten immer Pflicht, oft zusätzlich mit einem Brandschutzkonzept.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 4, § 51, § 65 der jeweiligen LBO
Architekt ist empfehlenswert
Es gibt Vorhaben, bei denen Sie gesetzlich keinen Architekten brauchen – aber trotzdem gut beraten sind, einen einzubeziehen. Weil es wirtschaftlicher wird, weil Fehler teurer sind als das Honorar, oder weil das Ergebnis einfach besser wird.
Energetische Sanierung
Neue Dämmung, Fenstertausch, Heizungswechsel – technisch oft verfahrensfrei, aber komplex im Zusammenspiel. Ein Architekt oder Energieberater hilft, die richtigen Maßnahmen in der richtigen Reihenfolge zu planen und Fördermittel (BEG/KfW) auszuschöpfen. Viele Förderungen setzen sogar einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) voraus.
Größere Innenraumumbau-Projekte
Grundrisse verändern, Wände versetzen, Bäder neu anordnen: Wenn tragende Wände betroffen sind, brauchen Sie ohnehin einen Statiker. Aber auch bei nichtragenden Eingriffen hilft architektonische Planung, Raumqualität und Budget im Griff zu behalten – besonders bei bewohnten Bestandsgebäuden.
Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine formelle Genehmigung verzichtet werden. Aber: Die Bauvorlagen müssen trotzdem erstellt und eingereicht werden – und alle Vorschriften eingehalten werden. Der Unterschied ist nur, dass das Bauamt nicht aktiv prüft. Die Verantwortung liegt damit komplett bei Ihnen. Architektonische Begleitung ist hier umso sinnvoller.
Rechtsgrundlage: § 62 der jeweiligen LBO
Baubegleitung und Bauüberwachung
Selbst wenn der Entwurf steht: Die Umsetzung auf der Baustelle ist der Moment, in dem Geld verloren geht – oder gespart wird. Architekten prüfen Ausführungsqualität, koordinieren Gewerke und kontrollieren Rechnungen. Das rechnet sich besonders bei Projekten ab ca. 100.000 € Bausumme.
Kein Architekt nötig
Für kleinere Maßnahmen brauchen Sie weder eine Baugenehmigung noch einen Architekten. Diese sogenannten verfahrensfreien Vorhaben können Sie in Eigenregie umsetzen.
Gartenhaus, Carport, Garage (innerhalb der Grenzwerte)
Garagen und überdachte Stellplätze bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlere Wandhöhe sind in den meisten Bundesländern verfahrensfrei. Gleiches gilt für kleine Gebäude bis 10 m² Grundfläche. Wichtig: Die Abstandsflächen zum Nachbarn müssen trotzdem eingehalten werden.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 der jeweiligen LBO – Details variieren je Bundesland
Solaranlage auf dem Dach
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dach- und Außenwandflächen sind verfahrensfrei – ausgenommen bei Hochhäusern oder wenn die äußere Gestalt des Gebäudes wesentlich verändert wird. Auch gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m Länge fallen darunter.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 3a der jeweiligen LBO
Zäune, Mauern, Stützmauern (bis 2 m Höhe)
Einfriedungen und Stützmauern bis 2 m Höhe sind in der Regel verfahrensfrei. Im Außenbereich gelten teilweise strengere Regeln. Und: Auch wenn keine Genehmigung nötig ist, müssen nachbarrechtliche Vorschriften beachtet werden.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 7a der jeweiligen LBO
Instandhaltung und Reparaturen
Alles, was den bestehenden Zustand erhält – Putz erneuern, Dach reparieren, Fenster tauschen (gleiche Größe), Heizung modernisieren – ist verfahrensfrei. Solange Sie die Gebäudesubstanz nicht wesentlich verändern, können Sie hier frei handeln.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 4 der jeweiligen LBO
Terrassen, Schwimmbecken, Spielgeräte
Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche und 3 m Tiefe, Schwimmbecken bis 100 m³ Volumen und typische Gartenanlagen sind verfahrensfrei. Ebenso Spielgeräte, Sprungschanzen bis 10 m Höhe und ähnliche Freizeiteinrichtungen.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1g, 10a der jeweiligen LBO
In welcher Projektphase hilft ein Architekt?
Auch wenn kein Gesetz es verlangt – in bestimmten Phasen macht professionelle Unterstützung den größten Unterschied.
| Phase | Was passiert | Architekt? |
|---|---|---|
| Grundlagenermittlung | Grundstück prüfen, Baurecht klären, Machbarkeit einschätzen | Empfohlen |
| Entwurf | Grundrisse, Gestaltung, Raumkonzept entwickeln | Pflicht* |
| Genehmigung | Bauantrag erstellen, Bauvorlagen einreichen | Pflicht* |
| Ausführungsplanung | Detailpläne für Handwerker und Gewerke | Empfohlen |
| Ausschreibung | Angebote einholen, Leistungen vergleichen | Empfohlen |
| Bauüberwachung | Qualität, Termine und Kosten auf der Baustelle kontrollieren | Empfohlen |
* Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bauvorlagen müssen von einer bauvorlageberechtigten Person (Architekt/in) erstellt werden.
Unser Tipp
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist: Fragen Sie kurz beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach – oder bei uns. Eine erste Einschätzung kostet nichts und kann Ihnen viel Ärger ersparen.
Und auch wenn kein Gesetz es vorschreibt: Ein guter Architekt zahlt sich fast immer aus. Nicht weil wir das sagen müssen, sondern weil gute Planung am Ende günstiger ist als nachträgliche Korrekturen.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland – insbesondere bei den verfahrensfreien Vorhaben und den Grenzwerten. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Vorhaben sprechen Sie uns gerne an oder wenden sich an Ihr zuständiges Bauamt.
Rechtsgrundlagen: Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert 25.09.2020, insbesondere §§ 54, 59, 61, 62, 65. Verbindlich ist jeweils die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.